Fast jedes Flachdach muss für Unterhaltszwecke begangen werden. Sei es wegen Klimaanlagen, Messstellen oder neuerdings auch wegen PV-Anlagen.
Der Werkeigentümer ist gemäss Obligationenrecht (OR) Art.58 verantwortlich, dass sein Dach mit den regelkonformen Sicherheitsmassnahmen ausgerüstet ist. Der Eigentümer kann bei einem Unfall zur Verantwortung gezogen werden, wenn der durch den Unfall entstandene Schaden auf eine fehlerhafte Anlage bzw. Herstellung oder auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Dabei muss der Eigentümer weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln, es genügt ein objektiv feststellbarer Mangel des Werkes (sog. Kausalhaftung).
Somit sollte auch für die spätere Nutzung und Instandhaltung eines Dachs vorzugsweise ein Kollektivschutz gegen Absturz bestehen. Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn die bauliche Situation keinen Schutz gegen Absturz bietet. In diesem Fall müssen systematisch Anschlageinrichtungen für das Arbeiten mit Anseilschutz geplant und eingerichtet werden.
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