Auch Steildächer müssen für den Unterhalt zugänglich sein. Zudem werden immer mehr Solaranlagen verbaut. Der Zugang zu diesen Anlagen muss auch gewährleistet sein.
Für die Absturzsicherung auf Steildächer gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei Flachdächer.
Der Werkeigentümer ist gemäss Obligationenrecht (OR) Art.58 verantwortlich, dass sein Dach mit den regelkonformen Sicherheitsmassnahmen ausgerüstet ist. Der Eigentümer kann bei einem Unfall zur Verantwortung gezogen werden, wenn der durch den Unfall entstandene Schaden auf eine fehlerhafte Anlage bzw. Herstellung oder auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Dabei muss der Eigentümer weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln, es genügt ein objektiv feststellbarer Mangel des Werkes (sog. Kausalhaftung).
Wichtig zu wissen: Der Unterhalt von geneigten Dächern, steiler wie 60° darf nur mittels Kollektivschutz (Gerüste) oder technischen Hilfsmitteln (Hebebühne) erfolgen.
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